Erneuerungswahlen Sozialhilfebehörde
Es ist jede in Gelterkinden stimmberechtigte Person wählbar. Gemäss Gemeindegesetz §§ 9 und 34b können Mitglieder des Regierungsrats, des Kantonsgerichts, Gemeindeangestellte sowie Mitglieder des Spruchkörpers der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht in die Sozialhilfebehörde gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlverfahren (Majorzsystem).
Es sind gemäss Gemeindeordnung Art. 2 sieben Mandate zu besetzen. Von den sieben Mandaten der Sozialhilfebehörde delegiert der Gemeinderat gemäss Gemeindeordnung Art. 7 ein Mitglied aus seiner Mitte. Somit sind in die Sozialhilfebehörde gemäss Art. 7 Gemeindeordnung sechs Mitglieder zu wählen.
Möglichkeit der Stillen Wahl
Gemäss Gemeindeordnung Art. 6 ist bei Wahlen der Sozialhilfebehörde die Stille Wahl möglich.
Wahlvorschläge sind zum 62. Tag vor dem Wahltag, also bis zum 22. Juli 2024, 12.00 Uhr, der Gemeindeverwaltung, Marktgasse 8, 4460 Gelterkinden, einzureichen.
Die erforderlichen Formulare „Kommunale Wahlen» können auf der Website des Kantons Basel-Landschaft heruntergeladen werden:
https://www.baselland.ch/themen/p/politische-rechte/wahlen/wahlvorbereitungen:
• Majorz Wahlvorschläge Deckblatt
• Majorz Wahlvorschläge
• Wahlvorschläge Unterzeichnendenliste (erforderlich 15 Unterschriften von in Gelterkinden stimmberechtigten Personen)
Eine allfällige Nachwahl findet am 24. November 2024 statt. Diesfalls müssen die Wahlvorschläge mit den vorgenannten Formularen bis zum 30. September 2024, 12.00 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein.
Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich einer Stillen Wahl, bzw. zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind in der kantonalen Gesetzgebung beschrieben:
Gesetz über die politischen Rechte GpR SGS 120
Bei Fragen gibt die Abteilung Einwohnerdienste der Gemeindeverwaltung gerne Auskunft:
061 985 22 22 oder einwohnerdienste@gelterkinden.ch.