20. Dez. 2024, 10:22 Uhr
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Art. 8 Feuerwerk
1 Das Abbrennen von Feuerwerk und das Werfen von Knallkörpern ist am 31. Juli und am Na-tionalfeiertag, in der Fasnachtswoche sowie in der Silvesternacht im Freien gestattet, sofern weder für Personen, Tiere noch Sachen eine konkrete Gefahr geschaffen wird.
2 Das Abbrennen ganzer Feuerwerksbatterien ist bewilligungspflichtig.
3 Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen oder Einschränkungen erlassen.
Besten Dank für das Einhalten dieser Vorschriften.